Es ist tatsächlich wie beim Programmieren bzw. Einlesen in den Quelltext anderer. Wir brauchen jetzt den §4:
§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
(…)
8. a) die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,
b) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen
Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres
Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,
c) die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen
Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die
Einziehung von Forderungen,
d) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im
Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso
von Handelspapieren,
e) die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser
Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von
Wertpapieren,
f) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften
und anderen Vereinigungen,
g) die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen
Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
h) die Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz und die
Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des
Versicherungsaufsichtsgesetzes,
i) die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten
Wert; Link hierzu
j) (weggefallen)
k) (weggefallen)
9. a) die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
b) die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit
sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der
Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer
allgemein nicht erhoben wird;
10. a) die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des
Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des
Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt,
b) die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz
verschafft wird;
11. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und
Versicherungsmakler;
11a. die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze
der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG:
a) die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des
diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der
von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und
zu Mobilfunkendeinrichtungen,
b) die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes,
c) die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der
Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen
sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in
Breitbandverteilnetzen einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen;
11b. die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutsche Post AG;
12. a) die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen,
für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und
von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b) die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf
Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder
Vorvertrags,
c) die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von
dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein
Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die
Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige
Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von
Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage
gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines
Grundstücks sind;
13. die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils
geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit
die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch,
seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung
von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
Nummer 14 gilt erst ab 1. Januar 2009
14. a) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der
Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker,
Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit
durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder
Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterposition 9021 21 und
9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus
Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in
seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;
b) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich
der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe
und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von
Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1
bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von
aa) zugelassenen Krankenhäusern nach § 18 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch,
bb) Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder
Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die
Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
cc) Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an
der Versorgung beteiligt worden sind,
dd) Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und
111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ee) Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 21 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ff) Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten, oder
gg) Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch bestehen,
erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die
sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem
Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, oder
hh) von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes
erbracht werden;
c) Leistungen nach den Buchstaben a und b, die von Einrichtungen nach
§ 140b Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, mit
denen Verträge zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch bestehen;
d) sonstige Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der
in Buchstabe a bezeichneten Berufe oder Einrichtungen im Sinne des
Buchstaben b sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen
für unmittelbare Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten nach Buchstabe a
oder Buchstabe b verwendet werden und die Gemeinschaft von ihren
Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den
gemeinsamen Kosten fordert;
15. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
sowie der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der
Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung
einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge
a) untereinander,
b) an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die
Versorgungsberechtigten. Das gilt nicht für die Abgabe von Brillen und
Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der
gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
15a. die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste der
Krankenversicherung (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes der
Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 282 SGB V) untereinander und für die
gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände;
Nummer 16 gilt erst ab 1. Januar 2009
16. die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich,
geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die
von
a) juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b) Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch besteht,
c) Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege
erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
d) Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder
Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung
mit § 32 und § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
e) Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 111 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch besteht,
f) Einrichtungen, die nach § 142 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
anerkannt sind,
g) Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als
niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45b des Elften Buches
Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
h) Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 75 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch besteht,
i) Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 16 des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte, nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 in
Verbindung mit § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
oder nach § 143e Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch über die Gewährung von häuslicher
Krankenpflege oder Haushaltshilfe, besteht,
j) Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2
Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre
Frühförderstellen anerkannt sind, oder
k) Einrichtungen, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die
Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den
gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der
für die Durchführung der Kriegopferversorgung zuständigen
Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge
ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind,
erbracht werden. Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach
den Buchstaben b bis k erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art
nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die
Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht;
17. a) die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und
Frauenmilch,
b) die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die
hierfür besonders eingerichtet sind;
18. die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und
der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen
sind, wenn
a) diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zwecken dienen,
b) die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen
Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen und
c) die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den
durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen
verlangten Entgelten zurückbleiben.
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen
Naturalleistungen, die diese Unternehmer den Personen, die bei den Leistungen nach
Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren;
18a. die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei,
soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen
Kostenerstattung ausgeführt werden;
19. a) die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen.
Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, die minderjährigen Abkömmlinge,
die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die
Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die
Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne
des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und Branntweinen wenn der
Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Branntweinabgaben zu
entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1
Buchstabe a Satz 2,
b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von
anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von
Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
aa) die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren,
bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich
Blinde mitgewirkt haben;
20. a) die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden
oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles,
Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive,
Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt
für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die
zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen
Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Museen im
Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und
Kunstsammlungen,
b) die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere
Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten
Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden;
21. a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater
Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen,
aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes
staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf
oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
b) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden
Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa) an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes
und öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb) an privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder
berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des
Buchstabens a erfüllen;
21a. (weggefallen)
22. a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder
belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von
Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines
Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen
überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,
b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a
genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in
Teilnehmergebühren besteht;
23. die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen
durch Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-,
Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich
aufnehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer
Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden.
Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des
27. Lebensjahres. Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die
üblichen Naturalleistungen, die diese Unternehmer den Personen, die bei den
Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste
gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Leistung der Jugendhilfe des
Achten Buches Sozialgesetzbuch erbracht wird;
24. die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für
Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband
angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die
Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen
Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen
als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die
Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben
Voraussetzungen erfüllen;
25. Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und
die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese
Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit
sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter
im Sinne dieser Vorschrift sind
a) von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,
die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die
amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
b) Einrichtungen, soweit sie
aa) für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte
Erlaubnis besitzen oder nach § 44 der § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen,
bb) Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder
zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder
Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden oder
cc) Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 24 Abs. 5
des Achten Buches Sozialgesetzbuch vermittelt werden können.
Steuerfrei sind auch
a) die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die
Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst
erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet
werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1
bezeichneten Leistungen stehen,
b) die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese
Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in
der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als
Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren;
26. die ehrenamtliche Tätigkeit,
a) wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
b) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer
angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
27. a) die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen
von Mutterhäusern für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder schulische
Zwecke,
6b) die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch
juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften
zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll
mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls,
Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die
Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der
Sozialversicherung;
28. die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a
ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände
ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet
hat.